Gesetze / Bundesstatistikgesetz

BStatG

§ 2 Statistisches Bundesamt

Stand: 27.06.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/2#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/2#abs-2 (2) Der Präsident oder die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/2#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bundesministerien im Rahmen eines mit der Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.

§ 1 § 3