Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 2 Statistisches Bundesamt
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/2#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/2#abs-2 (2) Der Präsident oder die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/2#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bundesministerien im Rahmen eines mit der Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 30.07.2015 – 6 A 1998/13Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 177 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 247)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.