§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.
Änderungsverlauf
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73)
BGBl. 2023 I Nr. 73
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 337 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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