Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 9 Sicherungsmaßnahmen
Stand: 28.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/9#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH hat für die Erfüllung der ihr nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz 4 gesetzlich übertragen oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden oder die ihr durch ein anderes Gesetz übertragen werden, die zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie muss über angemessene interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen dienen. Interne Sicherungsmaßnahmen können insbesondere sein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/9#abs-2 (2) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, dafür risikobasiert angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen zur Minderung der Risiken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 durchzuführen. Zudem ist sie befugt, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage ist, auffällige Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und in der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Vergleich zu anderen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/9#abs-3 (3) Auf die bei Körperschaften, mit deren Trägerschaft die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH durch Gesetz beliehen wird, erhobenen personenbezogenen Daten findet Teil 3 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist berechtigt, die bei ihrer Tätigkeit für diese Körperschaften anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Änderungsverlauf
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13.09.2012 Ausfertigung
§ 9 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2012 I S. 1914
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.