Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 4e Einberufung der Gläubigerversammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit durch den Bund einberufen werden. Der Bund hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens 10 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich verlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschreibungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften des ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Eine vertagte Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Einberufung sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu machen.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 4e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3372)
BGBl. 2021 I S. 3372
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