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# § 21 BSV (Brandenburg) — Organisation der Bildungsgänge

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 werden Schülerinnen und Schülern berufsorientierende oder berufsvorbereitende und grundlegende allgemein bildende Bildungsinhalte vermittelt. Die Bildungsgänge dauern in der Regel ein Schuljahr.

(2) Der Unterricht ist auf der Grundlage der Rahmenstundentafeln gemäß Anlage 2 für die Bildungsgänge im berufsvorbereitenden und berufsübergreifenden Bereich durchzuführen.

(3) Der Unterricht wird in Teilzeitform erteilt. Er umfasst 7 bis 16 Unterrichtsstunden pro Woche. Die Unterrichtsorganisation erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Maßnahme.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden vom Maßnahmenträger angemeldet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 21 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/21

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