Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 12 Fächer im berufsübergreifenden Bereich
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/12#abs-1 (1) Der berufsübergreifende Bereich besteht aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Wirtschafts- und Sozialkunde und Sport.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/12#abs-2 (2) Die Fächer im berufsübergreifenden Bereich sind grundsätzlich im Mindestumfang von jeweils 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/12#abs-3 (3) Das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde wird durchgehend mit mindestens jeweils 40 Jahresstunden unterrichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/12#abs-4 (4) Die Fächer Deutsch und Sport müssen in mindestens zwei Ausbildungsjahren mit jeweils mindestens 40 Jahresstunden unterrichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/12#abs-5 (5) Der Unterricht in den berufsübergreifenden Fächern kann entsprechend den personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Oberstufenzentrums im Klassenverband oder in leistungsdifferenzierten Kursen erteilt werden.
Einzelnorm