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# § 12 BSV (Brandenburg) — Fächer im berufsübergreifenden Bereich

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der berufsübergreifende Bereich besteht aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Wirtschafts- und Sozialkunde und Sport.

(2) Die Fächer im berufsübergreifenden Bereich sind grundsätzlich im Mindestumfang von jeweils 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr zu unterrichten.

(3) Das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde wird durchgehend mit mindestens jeweils 40 Jahresstunden unterrichtet.

(4) Die Fächer Deutsch und Sport müssen in mindestens zwei Ausbildungsjahren mit jeweils mindestens 40 Jahresstunden unterrichtet werden.

(5) Der Unterricht in den berufsübergreifenden Fächern kann entsprechend den personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Oberstufenzentrums im Klassenverband oder in leistungsdifferenzierten Kursen erteilt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/12

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