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BSO-F

§ 31 Erfolgreicher Abschluss der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulpflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/31#abs-1 (1) An der Berufsschule findet vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 2 BSO keine Abschlussprüfung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/31#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 besuchen, gilt § 47 Abs. 4 BSO entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/31#abs-3 (3) Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres gilt § 44 Abs. 2 BSO entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/31#abs-4 (4) Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt § 45 Abs. 2 und 4 BSO entsprechend. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 VSO-F eine beschreibende Bewertung der Leistungen erhalten, können einen erfolgreichen Abschluss auf der Grundlage ihres individuellen Lernfortschritts erhalten; im Abschlusszeugnis ist folgender Vermerk einzutragen: „Die Schülerin/der Schüler hat auf der Grundlage ihres/seines individuellen Lernfortschritts das Arbeitsqualifizierungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Schulordnung für die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung) erfolgreich abgeschlossen.“.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/31#abs-5 (5) Die Klasse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit wird mit Erfolg besucht, wenn in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird; § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 BSO gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/31#abs-6 (6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule nach Abs. 2 endet die Berufsschulpflicht. Schülerinnen und Schüler, die noch nicht das 12. Schulbesuchsjahr bzw. 13. Schulbesuchsjahr im Fall des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG vollendet haben, sind mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule nach Abs. 3, 4 oder 5 von der Berufsschulpflicht befreit.

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