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BSO-F§ 30 Zeugnisse, Bescheinigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/30#abs-1 (1) Für die Erteilung von Jahres- und Zwischenzeugnissen gilt § 43 Abs. 1 BSO entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/30#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 31 mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung ohne Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Entlassungszeugnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/30#abs-3 (3) Für Schülerinnen und Schüler, die vor Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende austreten, sowie für Jugendliche, die während des Schuljahres austreten oder an eine außerbayerische Schule übertreten, gilt § 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BSO entsprechend. Für die Bescheinigung zum Zweck der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 BSO entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/30#abs-4 (4) Hinsichtlich Festsetzung, Inhalt und Ausstellung der Zeugnisse sowie hinsichtlich der Mitteilungspflichten und der Durchschnittsnote bei Abschlusszeugnissen gelten § 43 Abs. 3 bis 6, § 44 Abs. 1, 3 und 4, § 45 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 2, 3, 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSO entsprechend; zusätzlich können unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten besondere individuelle Entwicklungen beschrieben werden. Die Aufnahme eines Vermerks zu den Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses erfolgt nach Maßgabe des § 32, die Eintragung zum mittleren Schulabschluss nach Maßgabe des § 33.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/30#abs-5 (5) Über besondere Leistungen in Schule und Ausbildung erstellt die Schule ein Zertifikat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/30#abs-6 (6) Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 besuchen, geben die Zeugnisse nach entsprechendem Antrag der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern im vorletzten und letzten Schuljahr bei der amtlichen Schulbezeichnung als Schulart „Berufsschule“ an. Entsteht hierdurch eine zur örtlichen Berufsschule gleichlautende Schulbezeichnung, ist eine Verwechslungsgefahr durch den Zusatz eines Schulnamens auszuschließen, der nicht den Bestandteil „Berufsschule“ enthalten darf; § 56 Abs. 7 Satz 3 VSO-F gilt entsprechend.