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BSO-F§ 9 Berufsvorbereitungsjahre
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/9#abs-1 (1) Die Berufsvorbereitungsjahre sollen Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis für eine Berufsausbildung in einem bestimmten Berufsfeld oder für den Eintritt in das Berufsleben befähigen. Sie können nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und räumlichen Voraussetzungen eingerichtet werden für Jugendliche, die
1. voraussichtlich nach einem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG und § 25 Handwerksordnung oder in Berufen nach § 66 BBiG und § 42m Handwerksordnung geeignet wären;
2. voraussichtlich einer Ausbildung nach Nr. 1 auch nach Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres nicht gewachsen sind, aber einfache berufliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt verrichten können und in der Lage sind, ihr Leben selbständig zu bewältigen (Arbeitsqualifizierungsjahr).
In das Berufsvorbereitungsjahr nach Nr. 2 werden auch Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aufgenommen, die nach § 6 Abs. 2 an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung beschult werden können. Bei der Aufnahme in ein Berufsvorbereitungsjahr sind die Aussagen und Empfehlungen nach § 27 Abs. 3 VSO-F zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/9#abs-2 (2) Hinsichtlich der begleitenden betrieblichen Praktika gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 BSO entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/9#abs-3 (3) Wurde bereits ein Berufsvorbereitungsjahr besucht, jedoch nicht erfolgreich, können Berufsschulpflichtige im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel ein Berufsvorbereitungsjahr desselben Berufsfeldes und Schwierigkeitsgrades wiederholen oder gegebenenfalls das Berufsvorbereitungsjahr mit geringeren Anforderungen (nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besuchen. Ein Berufsvorbereitungsjahr mit fachbezogenem Unterricht in einem anderen Berufsfeld (Berufsbereich) kann nach Satz 1 nur besucht werden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz feststellt, dass nach der bisher gezeigten Entwicklung der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres sinnvoll und voraussichtlich erfolgreich sein wird. Satz 2 gilt auch für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im Anschluss an ein Berufsvorbereitungsjahr nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.