Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderberufsschulordnung
BSO-F§ 19 Organisationsformen des Unterrichts
Stand: 25.08.2026
Der Unterricht in der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung wird vorbehaltlich Satz 3 als Teilzeitunterricht erteilt. Teilzeitunterricht wird grundsätzlich an einzelnen Wochentagen erteilt; er kann auch zu Wochenblöcken zusammengefasst werden; über die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Berufsschulbeirat. Im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr wird der Unterricht als Vollzeitunterricht erteilt; § 12 bleibt unberührt.