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§ 19 BSO-F (Bayern) — Organisationsformen des Unterrichts

Förderberufsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unterricht in der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung wird vorbehaltlich Satz 3 als Teilzeitunterricht erteilt. Teilzeitunterricht wird grundsätzlich an einzelnen Wochentagen erteilt; er kann auch zu Wochenblöcken zusammengefasst werden; über die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Berufsschulbeirat. Im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr wird der Unterricht als Vollzeitunterricht erteilt; § 12 bleibt unberührt.