Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderberufsschulordnung
BSO-F§ 12 Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen
Stand: 25.08.2026
Fachpraktische Teile des Unterrichts der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung können im Berufsgrundschuljahr, im Berufsvorbereitungsjahr und in Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen in kooperativer Form, d.h. durch geeignete außerschulische Einrichtungen, insbesondere Betriebe, erbracht werden.