Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderberufsschulordnung

BSO-F

§ 12 Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Fachpraktische Teile des Unterrichts der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung können im Berufsgrundschuljahr, im Berufsvorbereitungsjahr und in Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen in kooperativer Form, d.h. durch geeignete außerschulische Einrichtungen, insbesondere Betriebe, erbracht werden.

§ 11 § 13