Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderberufsschulordnung BSO-F § 18 Schulwechsel Stand: 25.08.2026 Bayern Tritt eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein berufsschulpflichtiger Schüler an eine andere bayerische Schule über, gilt § 26 BSO entsprechend.