Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderberufsschulordnung

BSO-F

§ 13 Mobile Sonderpädagogische Dienste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Mobile Sonderpädagogische Dienste der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Art. 21 BayEUG) werden nach Bedarf im Rahmen der Beschulung von Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Berufsschulen oder im Hinblick auf einen weiteren Förderbedarf der Jugendlichen auch an einer anderen beruflichen Schule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt. Für den Umfang der Unterstützung gilt § 25 Satz 2 VSO-F entsprechend.

§ 12 § 14