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§ 13 BSO-F (Bayern) — Mobile Sonderpädagogische Dienste

Förderberufsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mobile Sonderpädagogische Dienste der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Art. 21 BayEUG) werden nach Bedarf im Rahmen der Beschulung von Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Berufsschulen oder im Hinblick auf einen weiteren Förderbedarf der Jugendlichen auch an einer anderen beruflichen Schule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt. Für den Umfang der Unterstützung gilt § 25 Satz 2 VSO-F entsprechend.