Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung

BSNotFPrV

§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Stand: 01.04.2026

Bund

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die abgelegten Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile in der Bewertung nach § 11 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.

§ 12 § 14