Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung

BSNotFPrV

§ 14 Zeugnisse

Stand: 01.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/14#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/14#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/14#abs-3 (3) Jede Befreiung nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes vergleichbaren Prüfung anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/14#abs-4 (4) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 13 § 15