Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung

BSNotFPrV

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 01.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/11#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/11#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 1 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/11#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung wird das fallbezogene Fachgespräch nach § 10 Absatz 1 bewertet.

§ 10 § 12