Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung
BSNotFPrV§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/12#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
1.
jeder der drei Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 9 und
2.
der mündlichen Prüfung nach § 10.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/12#abs-2 (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 75 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/12#abs-3 (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.