Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung

BSNotFPrV

§ 9 Schriftliche Prüfung

Stand: 01.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/9#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen. Die Aufgabenstellungen sind aus der Beschreibung von im beruflichen Alltag auftretenden Situationen abzuleiten. Die Aufgabenstellungen sind unter Einbeziehung des Berufs- und Beurkundungsrechts sowie des Kostenrechts so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Prüfungsbereich nach den §§ 4 bis 6 den Schwerpunkt einer Prüfungsleistung bildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/9#abs-2 (2) Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person die eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen. Aufgabenstellungen, die ausschließlich aus Antwort-Wahlaufgaben bestehen, sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/9#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der drei Prüfungsleistungen 180 Minuten.

§ 8 § 10