Gesetze / BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
BSIZertV§ 5 Form der Entscheidungen; Anhörungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/5#abs-1 (1) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/5#abs-2 (2) Vor der Ablehnung eines Antrags sind dem Antragsteller die Gründe der voraussichtlichen Ablehnung mitzuteilen. Innerhalb einer vom Bundesamt festgesetzten angemessenen Frist ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachbesserung zu geben. § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/5#abs-3 (3) Vor Erteilung eines Zertifikats oder einer Anerkennung mit Nebenbestimmungen nach § 22 ist der Antragsteller nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.