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# § 5 BSIZertV 2014 — Form der Entscheidungen; Anhörungspflicht

BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.

(2) Vor der Ablehnung eines Antrags sind dem Antragsteller die Gründe der voraussichtlichen Ablehnung mitzuteilen. Innerhalb einer vom Bundesamt festgesetzten angemessenen Frist ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachbesserung zu geben. § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Vor Erteilung eines Zertifikats oder einer Anerkennung mit Nebenbestimmungen nach § 22 ist der Antragsteller nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 5 BSIZertV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/5

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