Gesetze / BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung

BSIZertV

§ 13 Rückgabe von informationstechnischen Produkten oder Komponenten

Stand: 10.06.2019

Bund

Vom Antragsteller an das Bundesamt übergebene informationstechnische Produkte oder Komponenten werden dem Antragsteller am Ort der Prüfung zurückgegeben. Das Bundesamt kann mit dem Antragsteller vereinbaren, dass das Produkt oder die Komponente beim Bundesamt aufbewahrt wird.

§ 12 § 14