Gesetze / BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
BSIZertV§ 12 Zertifikat
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/12#abs-1 (1) Ein Zertifikat nach § 52 Absatz 4 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/12#abs-2 (2) Das Zertifikat ist vom Bundesamt zu befristen. Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/12#abs-3 (3) Das Zertifikat für informationstechnische Produkte, Systeme, Komponenten sowie für Schutzprofile enthält:
Dem Sicherheitszertifikat wird ein Zertifizierungsbericht beigefügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/12#abs-4 (4) Das Zertifikat für informationstechnische Produkte oder Komponenten enthält zusätzlich zu Absatz 3 folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/12#abs-5 (5) Das Zertifikat für informationstechnische Systeme enthält zusätzlich zu Absatz 3 folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/12#abs-6 (6) Das Zertifikat für Schutzprofile enthält zusätzlich zu Absatz 3 folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/12#abs-7 (7) Das Bundesamt kann jederzeit anlassbezogen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Das Bundesamt entwickelt für die Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.