Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung

BSIMRFPrV

§ 9 Mündliche Prüfung

Stand: 03.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/9#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem fallbezogenen Fachgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/9#abs-2 (2) Die Aufgabenstellung des fallbezogenen Fachgesprächs bezieht sich auf Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Marketing und Medien“ nach § 6 Satz 2 Nummer 1 und 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/9#abs-3 (3) Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Sachverhalte des beruflichen Alltags zu analysieren, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/9#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 15 Minuten.

§ 8 § 10