Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung

BSIMRFPrV

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 03.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/10#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/10#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 8 sind die drei Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/10#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung nach § 9 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.

§ 9 § 11