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# § 9 BSIMRFPrV — Mündliche Prüfung

Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem fallbezogenen Fachgespräch.

(2) Die Aufgabenstellung des fallbezogenen Fachgesprächs bezieht sich auf Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Marketing und Medien“ nach § 6 Satz 2 Nummer 1 und 2.

(3) Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Sachverhalte des beruflichen Alltags zu analysieren, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten.

(4) Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 15 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 BSIMRFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/9

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