Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung
BSIMRFPrV§ 11 Bestehen der Prüfung; Gewichtung; Gesamtnote
Stand: 03.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/11#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/11#abs-2 (2) Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/11#abs-3 (3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel nach Absatz 2 aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung zu berechnen. Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/11#abs-4 (4) Die Bewertung in dem Prüfungsbereich, in dem eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 8 Absatz 5 durchgeführt wurde, ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.