§ 9 Zertifizierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personenzertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat dem Bundesamt die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung des Systems oder der Komponente oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung und Bewertung kann durch vom Bundesamt anerkannte sachverständige Stellen erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Eine Anerkennung nach Absatz 3 wird erteilt, wenn
Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, soweit sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.
Änderungsverlauf
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18.05.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2021 I S. 1122
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.