§ 6b Auskunftsrecht der betroffenen Person
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/6b?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/6b?asof=2019-12-02#abs-2 (2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6b geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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