Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 19/4674 · S. 213
Zu Artikel 13 (Änderung des BSI-Gesetzes)
Zu Artikel 13 (Änderung des BSI-Gesetzes) Zu Nummer 1 Nach der Begriffsdefinition des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst die Verarbeitung auch die Übermittlung von Informationen. Zur Verwendung einer einheitlichen Terminologie wird die Variante der Übertragung gestrichen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird durch die Anpassung nicht verändert. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Ergänzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 BSIG dient lediglich der Klarstellung, dass die Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben darstellen. Diese Klarstellung erfolgt im Zuge der Anpassungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Dies steht im Einklang mit dem Erwägungsgrund 49 der Verordnung Nr. 2016/679. Danach stellt die Verarbeitung von personenbezoge- nen Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT, beziehungs- weise Computer Security Incident Response Teams – CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikations- netzen und -diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten in dem Maße ein berech- tigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informations- sicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, d. h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder wi- derrechtliche oder mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie die Sicherheit damit zu- sammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugängli
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.803 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 659.133–680.936 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP