§ 6 Löschung
Soweit das Bundesamt im Rahmen seiner Befugnisse personenbezogene Daten erhebt, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben, für die sie erhoben worden sind, oder für eine etwaige gerichtliche Überprüfung nicht mehr benötigt werden. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke zu sperren. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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