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# § 10 BSI-KritisV — Sektor Siedlungsabfallentsorgung

BSI-Kritisverordnung  
Stand: 07.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

- 1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

- 2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 10 BSI-KritisV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/10

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