Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz

BRüG

§ 31

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/31#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/31#abs-2 (2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.

§ 30b § 32