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BRpflAO

§ 6 Lehrgänge in anderen Bundesländern

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/6#abs-1 (1) Die Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 können auch an Fachhochschulen in anderen Bundesländern durchlaufen werden, sofern Umfang und Inhalt dieser Lehrgänge mit dem der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 vergleichbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/6#abs-2 (2) Über die Zuweisung von Teilnehmern an Lehrgängen in anderen Bundesländern entscheidet das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/6#abs-3 (3) Bei der Teilnahme an einem Lehrgang in einem anderen Bundesland finden für die Lehrgangsteilnahme und die schriftliche Prüfung die am Ausbildungsort geltenden Vorschriften Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/6#abs-4 (4) Die Bildung der Gesamtnote richtet sich auch in den Fällen des Absatzes 3 nach § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Berlin vom 26. August 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 338).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/6#abs-5 (5) In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten für Teilnehmer an einem Lehrgang in einem anderen Bundesland die Abnahme der Prüfung gemäß §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Berlin vom 26. August 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 338) in Berlin anordnen.

§ 5 § 7