Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung
BRpflAO§ 3 Gestaltung der Ausbildung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/3#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert insgesamt 18 Monate und umfaßt die folgenden Lehrgänge:
Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, Gesamtüberblick über das Bürgerliche Recht (sechs Wochen),
Strafrecht, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht (sechs Wochen);
Zivilprozeßrecht und Mobiliarzwangsvollstreckung einschließlich Kostenrecht (drei Monate);
Insolvenz- und Zwangsversteigerungsrecht einschließlich des Kostenrechts (drei Monate);
Grundbuchrecht einschließlich materiellem Grundstücks-, Wohnungseigentums- und Erbbaurecht einschließlich des Kostenrechts (drei Monate);
Familien- und Vormundschaftsrecht einschließlich des Verfahrens- und Kostenrechts (zwei Monate);
Erbrecht und Nachlaßverfahrensrecht einschließlich des Kostenrechts (zwei Monate);
Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht einschließlich des Kostenrechts (zwei Monate).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/3#abs-2 (2) Die Lehrgänge müssen nicht in einer bestimmten Reihenfolge durchlaufen werden. Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 1 a soll vor den übrigen Lehrgängen absolviert werden. Die Teilnehmer kehren zwischen den Lehrgängen in der Regel für mindestens drei Monate zu den Dienststellen zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/3#abs-3 (3) Die Lehrgänge werden von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/3#abs-4 (4) Die Ausgestaltung der Lehrgänge im einzelnen richtet sich nach den Studienplänen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/3#abs-5 (5) Während eines Lehrgangs kann Erholungsurlaub nicht in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/3#abs-6 (6) Grundsätzlich kann ein Lehrgang nicht wiederholt werden. Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten kann einen Teilnehmer auf Antrag, der vor Ende des Lehrgangs zu stellen ist, zur Wiederholung eines Lehrgangs zulassen, wenn krankheitsbedingte Unterbrechungen oder Unterbrechungen aus gleichermaßen schwerwiegenden Anlässen bei einem Lehrgang ein Viertel der gesamten Lehrgangszeit übersteigen.