Gesetze / Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
BRiNV§ 8 Vergütungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRiNV/8#abs-1 (1) Die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrechnung und Ablieferung der Vergütung sowie über die Genehmigungspflicht für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung eines Entgelts sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRiNV/8#abs-2 (2) Für eine richterliche Nebentätigkeit bei einem Gericht des Bundes darf eine Vergütung nur auf Grund eines Gesetzes gewährt werden.
Änderungsverlauf
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12.11.1987 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 1987 (BGBl. I 2373)
BGBl. 1987 I S. 2373
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.