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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 2373

BGBl. 1987 I S. 2373 · 14.441 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1987, Seite 2373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2373
                                           Verordnung
                        zur Änderung der Bundesnebentätigkeitsverordnung
              und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
                                               Vom 12. November 1987

   Auf Grund des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) und auf Grund des durch
Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 371) neu gefaßten § 20 Abs. 7 in Verbindung
mit§ 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1

S. 2273), der durch § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom

6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1

                           § 1

  Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (BGBI. 1
S. 2117), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023), wird wie folgt geän-
dert:

 1. Vor § 1 werden folgende Worte als Überschrift einge-
    fügt:

                    „Erster Abschnitt
             Ausübung von Nebentätigkeiten".

2. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    ,,(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung

   öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Auf-

   nahme schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen

   Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvor-

   schriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede
   behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unent-
   geltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Auf-
   gaben."

3. § 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
   ,, 1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen,
        deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich
        unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend
        in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend

        ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln

        unterhalten werden,".

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Versagung"
      gestrichen.

   b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „über-
      steigt" die Worte „und die zeitliche Beanspruchung
      durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in
      der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchent-
      lichen Arbeitszeit nicht überschreitet" angefügt.
   c) Absatz 2 wird gestrichen.

   d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
      und 3.

   e) Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäf-
      tigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung
      dienstliche Interessen beeinträchtigt."

   f) In Absatz 3 (neu) werden im ersten Halbsatz nach

      dem Wort „Nebenbeschäftigung" die Worte „oder

      eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit"

      eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

          „Ausnahmen können zugelassen werden für

          1 . Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische
             Tätigkeiten,
          2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Aus-
             übung dem Beamten nicht zugemutet wer-
             den kann."
      bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

          ,,Wird der Beamte für die Nebentätigkeit ent-
          sprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht
          gewährt werden."
   b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende

      Fassung:

      „Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages

      sind von den Vergütungen abzusetzen die im

      Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstande-

      nen Aufwendungen für

      1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung
         bis zur Höhe der in§ 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten
         Beträge,
      2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Per-
         sonal oder Material des Dienstherrn (ein-
         schließlich Vorteilsausgleich),
      3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes
         Material.

      Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Auf-

      wendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

      bb) Nach dem Wort „ist" werden die Worte „mit
          Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3" eingefügt.
      cc) In Nummer 5 werden die Worte „Fortfall der
          Dienstbezüge" durch „Wegfall der Besoldung"
          ersetzt.
   b) Absatz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1987, Seite 2374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2374
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7. Nach § 8 werden folgende Worte als Überschrift ein-
   gefügt:
                    „Zweiter Abschnitt
         Inanspruchnahme von Einrichtungen,
        Personal oder Material des Dienstherrn".
8. Nach der Überschrift zum Zweiten Abschnitt werden
   folgende §§ 9 bis 13 eingefügt:

                        ,,§ 9
                  Genehmigungspflicht

    (1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen
  Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder·
  der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der
  Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Perso-
  nal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch neh-
  men will.
    (2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbe-
  sondere die Diensträume und deren Ausstattung ein-
  schließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme
  von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren
  Sachen und die Energie.
    (3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit
  darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereit-
  schaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet
  werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit
  außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
     (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an
  der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Geneh-
  migung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In
  dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der
  zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die
  Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt wer-
  den, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von
  Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird;
  § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

                          § 10
       Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

    (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
  Personal oder Material des Dienstherrn hat der
  Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf

  die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden

  1 . bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
  2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag
     oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausge-
     übt wird oder

  3. wenn der Betrag 200 Deutsche Mark im Kalender-

     jahr nicht übersteigt.

     (2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den

   Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsaus-

   gleichs.

     (3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Perso-
   nal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in
   Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrich-
   tung des Entgelts verpflichtet.

                           § 11
                   Allgemeines Entgelt
     (1) Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten
   Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundert-

satz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)
Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall
  5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,
  5 v. H. für den Verbrauch von Material,
 10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Ein-
          richtungen, Personal oder Material erwach-
          senen wirtschaftlichen Vorteil.

    (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-
 men mit dem Bundesminister der Finanzen abwei-
 chend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonsti-
 ge allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstande-
 nen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für
 anwendbar erklären; das gleiche gilt für die Aufsichts-
 behörde der Träger der Sozialversicherung, soweit
 der zuständige Fachminister ihr diese Befugnis über-
 tragen hat.
  (3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt,
ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts
nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal,
Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirt-
schaftlichen Vorteil entfällt.
    (4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhun-
 dertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offen-
 sichtlich um mehr als 25 v. H. niedriger oder höher ist
 als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so
 ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten
 nach dem Wert
 1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unter-
    haltung und Verwaltung der benutzten Einrichtun-
    gen,

 2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genom-
    mene Personal einschließlich der Personalneben-
    kosten und der Gemeinkosten,
 3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungs-
    kosten für das Material,

 4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen,
    Personal oder Material erwachsenen wirtschaftli-
    chen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)

 festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis inner-

 halb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fest-
 setzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung
 trifft die oberste Dienstbehörde.

                          § 12
        Entgelt für ärztliche und zahnärztliche

                   Nebentätigkeiten

   (1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsaus-

gleich) für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkei-

ten in Krankenhäusern und in den sanitätsdienstlichen

Einrichtungen der Bundeswehr ist zu pauschalieren,
soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes
bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche und
zahnärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeits-
bereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den
allgemeinen Bestimmungen des § 11 .
   (2) Die Höhe der Kostenerstattung bemißt sich nach
 den vom zuständigen Fachminister zu erlassenden
 Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendek-
 kung entsprechen müssen; für die Träger der Sozial-
BGBl. 1987, Seite 2375 — Originalseite als Abbildung
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  versicherung kann die Regelungsbefugnis der Auf-
  sichtsbehörde übertragen werden. Soweit Ärzte oder
  Zahnärzte für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätig-
  keiten bereits nach Rechtsvorschriften des Bundes
  eine den Grundsätzen der Kostendeckung entspre-
  chende Kostenerstattung leisten, entfällt eine Kosten-
  erstattung nach Satz 1.

     (3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert
  der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten
  Einnahmen bis 200 000 DM, die dem Beamten nach
  Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten
  verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber
  hinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem Honorarver-
  zicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.

                          § 13

                Festsetzung des Entgelts
    (1) Das zu zahlende Entgelt wird von der für die
  Genehmigung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der
  von ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle
  nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens
  jedoch halbjährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Ent-
  gelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu über-
  sehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmi-
  gung festgesetzt werden. Das Entgelt wird einen
  Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Sat-

  zes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruch-

  nahme, mindestens jedoch halbjährlich.

    (2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inan-
  spruchnahme der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle
  unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die
  Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnun-
  gen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung
  notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung,
  bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halb-
  jährlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre,

  vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet,

  aufzubewahren."

9. Nach § 13 werden folgende Worte als Überschrift
   eingefügt:
                    „ Dritter Abschnitt
      Geltungsbereich; Berlinklausel; Inkrafttreten".

10. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden §§ 14 bis 16.

11. In § 15 (neu) wird die Zahl „9" durch die Zahl „ 14"
    ersetzt.

                           §2

  Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Geneh-
migungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Per-
sonal oder Material des Dienstherrn erlöschen spätestens
mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung.

                           §3
  Der· Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Bundesnebentätigkeitsverordnung in der vom 1. Januar

1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

                        Artikel 2

  § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der
Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965, (BGBI. 1
S. 1719), die durch Artikel 2 der Verordnung vorn
28. August 1974 (BGBI. 1 S. 2115) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:

  ,,(1) Die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über

die Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrech-

nung und Ablieferung der Vergütung sowie über die
Genehmigungspflicht für die Inanspruchnahme von Ein-
richtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei
Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung eines
Entgelts sind entsprechend anzuwenden."

                         Artikel 3

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-

tungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbeam-

tengesetzes und § 125 des Deutschen Richtergesetzes
auch im Land Berlin.

                        Artikel 4
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
                              Bonn, den. 12. November 1987
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl
                                     Der Bundesminister des Innern
                                            Dr. Zimmermann
                                      Der Bundesminister der Justiz
                                               Engelhard
                                 Der Bundesminister der Verteidigung
                                              Wörner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 2373. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e60c3e4943ed2b12….