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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 2373
BGBl. 1987 I S. 2373 · 14.441 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Bundesnebentätigkeitsverordnung
und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
Vom 12. November 1987
Auf Grund des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) und auf Grund des durch
Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 371) neu gefaßten § 20 Abs. 7 in Verbindung
mit§ 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1
S. 2273), der durch § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 1
Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (BGBI. 1
S. 2117), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023), wird wie folgt geän-
dert:
1. Vor § 1 werden folgende Worte als Überschrift einge-
fügt:
„Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten".
2. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Auf-
nahme schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen
Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvor-
schriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede
behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unent-
geltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben."
3. § 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen,
deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich
unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend
in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend
ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln
unterhalten werden,".
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Versagung"
gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „über-
steigt" die Worte „und die zeitliche Beanspruchung
durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in
der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit nicht überschreitet" angefügt.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
und 3.
e) Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäf-
tigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung
dienstliche Interessen beeinträchtigt."
f) In Absatz 3 (neu) werden im ersten Halbsatz nach
dem Wort „Nebenbeschäftigung" die Worte „oder
eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit"
eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ausnahmen können zugelassen werden für
1 . Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische
Tätigkeiten,
2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Aus-
übung dem Beamten nicht zugemutet wer-
den kann."
bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
,,Wird der Beamte für die Nebentätigkeit ent-
sprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht
gewährt werden."
b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
Fassung:
„Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages
sind von den Vergütungen abzusetzen die im
Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstande-
nen Aufwendungen für
1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung
bis zur Höhe der in§ 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Beträge,
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Per-
sonal oder Material des Dienstherrn (ein-
schließlich Vorteilsausgleich),
3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes
Material.
Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Auf-
wendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat."
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.
bb) Nach dem Wort „ist" werden die Worte „mit
Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3" eingefügt.
cc) In Nummer 5 werden die Worte „Fortfall der
Dienstbezüge" durch „Wegfall der Besoldung"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.

2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
7. Nach § 8 werden folgende Worte als Überschrift ein-
gefügt:
„Zweiter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn".
8. Nach der Überschrift zum Zweiten Abschnitt werden
folgende §§ 9 bis 13 eingefügt:
,,§ 9
Genehmigungspflicht
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen
Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder·
der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der
Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Perso-
nal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch neh-
men will.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbe-
sondere die Diensträume und deren Ausstattung ein-
schließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme
von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren
Sachen und die Energie.
(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit
darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereit-
schaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet
werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit
außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an
der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Geneh-
migung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In
dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der
zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die
Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt wer-
den, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird;
§ 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 10
Grundsätze für die Bemessung des Entgelts
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn hat der
Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf
die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden
1 . bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausge-
übt wird oder
3. wenn der Betrag 200 Deutsche Mark im Kalender-
jahr nicht übersteigt.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den
Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsaus-
gleichs.
(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Perso-
nal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in
Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrich-
tung des Entgelts verpflichtet.
§ 11
Allgemeines Entgelt
(1) Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten
Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundert-
satz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)
Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall
5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,
5 v. H. für den Verbrauch von Material,
10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Ein-
richtungen, Personal oder Material erwach-
senen wirtschaftlichen Vorteil.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen abwei-
chend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonsti-
ge allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstande-
nen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für
anwendbar erklären; das gleiche gilt für die Aufsichts-
behörde der Träger der Sozialversicherung, soweit
der zuständige Fachminister ihr diese Befugnis über-
tragen hat.
(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt,
ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts
nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal,
Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirt-
schaftlichen Vorteil entfällt.
(4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhun-
dertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offen-
sichtlich um mehr als 25 v. H. niedriger oder höher ist
als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so
ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten
nach dem Wert
1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unter-
haltung und Verwaltung der benutzten Einrichtun-
gen,
2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genom-
mene Personal einschließlich der Personalneben-
kosten und der Gemeinkosten,
3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungs-
kosten für das Material,
4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen,
Personal oder Material erwachsenen wirtschaftli-
chen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)
festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis inner-
halb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fest-
setzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung
trifft die oberste Dienstbehörde.
§ 12
Entgelt für ärztliche und zahnärztliche
Nebentätigkeiten
(1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsaus-
gleich) für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkei-
ten in Krankenhäusern und in den sanitätsdienstlichen
Einrichtungen der Bundeswehr ist zu pauschalieren,
soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes
bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche und
zahnärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeits-
bereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den
allgemeinen Bestimmungen des § 11 .
(2) Die Höhe der Kostenerstattung bemißt sich nach
den vom zuständigen Fachminister zu erlassenden
Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendek-
kung entsprechen müssen; für die Träger der Sozial-

versicherung kann die Regelungsbefugnis der Auf-
sichtsbehörde übertragen werden. Soweit Ärzte oder
Zahnärzte für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätig-
keiten bereits nach Rechtsvorschriften des Bundes
eine den Grundsätzen der Kostendeckung entspre-
chende Kostenerstattung leisten, entfällt eine Kosten-
erstattung nach Satz 1.
(3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert
der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten
Einnahmen bis 200 000 DM, die dem Beamten nach
Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten
verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber
hinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem Honorarver-
zicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.
§ 13
Festsetzung des Entgelts
(1) Das zu zahlende Entgelt wird von der für die
Genehmigung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der
von ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle
nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens
jedoch halbjährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Ent-
gelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu über-
sehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmi-
gung festgesetzt werden. Das Entgelt wird einen
Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Sat-
zes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruch-
nahme, mindestens jedoch halbjährlich.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inan-
spruchnahme der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die
Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnun-
gen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung
notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung,
bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halb-
jährlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre,
vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet,
aufzubewahren."
9. Nach § 13 werden folgende Worte als Überschrift
eingefügt:
„ Dritter Abschnitt
Geltungsbereich; Berlinklausel; Inkrafttreten".
10. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden §§ 14 bis 16.
11. In § 15 (neu) wird die Zahl „9" durch die Zahl „ 14"
ersetzt.
§2
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Geneh-
migungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Per-
sonal oder Material des Dienstherrn erlöschen spätestens
mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung.
§3
Der· Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Bundesnebentätigkeitsverordnung in der vom 1. Januar
1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 2
§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der
Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965, (BGBI. 1
S. 1719), die durch Artikel 2 der Verordnung vorn
28. August 1974 (BGBI. 1 S. 2115) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über
die Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrech-
nung und Ablieferung der Vergütung sowie über die
Genehmigungspflicht für die Inanspruchnahme von Ein-
richtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei
Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung eines
Entgelts sind entsprechend anzuwenden."
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbeam-
tengesetzes und § 125 des Deutschen Richtergesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den. 12. November 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 2373. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e60c3e4943ed2b12….