Gesetze / Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

BRiNV

§ 2 Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRiNV/2#abs-1 (1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu

1.
einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRiNV/2#abs-2 (2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.

§ 1 § 3