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§ 2 BRiNV — Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu

1.
einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.

(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.