Gesetze / Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

BRiNV

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRiNV/3#abs-1 (1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRiNV/3#abs-2 (2) Welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst anzusehen sind oder ihm gleichstehen, bestimmt sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

§ 2 § 4