Gesetze / Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
BRegEntschBest§ 12
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRegEntschBest/12#abs-1 (1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, soweit dieser nicht selbst betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRegEntschBest/12#abs-2 (2) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen Zweifel, so ist mit dem Bundesminister des Innern in Verbindung zu treten.