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# § 12 BRegEntschBest

Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, soweit dieser nicht selbst betroffen ist.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen Zweifel, so ist mit dem Bundesminister des Innern in Verbindung zu treten.

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Zitiervorschlag: § 12 BRegEntschBest

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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