Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 135
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 19.04.2002 – 1 K 8559/99Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.10.2007 – 1 K 3310/07Zitiert von 3
- BVerfG, 21.09.1976 – 2 BvR 350/75Beurlaubung von Pfarrern und Kirchenbeamten für die Dauer eines Abgeordnetenmandats im Bundestag oder in den gesetzgebenden Körperschaften eines LandesZitiert von 34
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2011 – 4 S 684/10
- BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet; Subsidiarität des staatlichen Rechtswegs; soziale Fürsorgepflicht für bisherige BediensteteZitiert von 28
- BVerwG, 29.12.2011 – 2 B 88/11Dienstwohnungsausgleich bei Pfarrer-Ehegatten (mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von zusammen mehr als 100 v.H.)
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.10.2025 – 7 SLa 84/25
- BayObLG, 15.01.2024 – 204 VAs 177/23Zitiert von 4
- VG Ansbach, 31.08.2022 – AN 1 E 22.01793
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.