Gesetze / Bundesreisekostengesetz

BRKG

§ 2 Dienstreisen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

§ 1 § 3