Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 02.09.2009 – 7 K 303/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.03.2007 – 1 A 1093/06Zitiert von 3
- BVerwG, 06.11.2012 – 5 A 2/12Beamter; Kostenerstattung für angemessene UnterkunftZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 – 1 K 2623/08Zitiert von 1
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 – 3 K 242/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 15.07.2008 – 3 K 726/06Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 01.12.2005 – 33 K 3443/05.PVB
- VG Düsseldorf, 01.12.2005 – 33 K 2101/05.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.