Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 5 Wahl und Ernennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.06.2017 – 15 B 200/17Zitiert von 20
2 Entscheidungen zu § 5 BRHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/5#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wählen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundespräsident ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/5#abs-2 (2) Der Bundespräsident ernennt
Der Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Nummer 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des Bundesrechnungshofes (§ 13 Abs. 2) zu hören.