Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 48 Abweichung von der Geschäftsordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.05.2025

Bund

Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.

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