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§ 48 BRGO 2025 — Abweichung von der Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates

Stand: 29.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.